Prozesskosten | Sachenrecht
Sachverhalt
A. Die A._____, bestehend aus B._____ und C._____, reichte am 11. Sep- tember 2019 beim Regionalgericht Plessur Klage gegen die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft (StWEG) D.________ ein, wobei es um Feststellungen im Zu- sammenhang mit Schneeräumungskosten ihrer beiden Parkplätze sowie die An- fechtung von Beschlüssen der StWE-Versammlung vom 22. Februar 2019 ging. B. Mit Entscheid vom 12. Januar 2021, mitgeteilt am 15. Januar 2021, schrieb das Regionalgericht Plessur das Verfahren infolge Rückzugs der Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00 auferlegte es solidarisch B._____ und C._____ und verpflichtete diese zudem, unter solidarischer Haftbarkeit der StWEG D.________ eine Parteientschädigung von CHF 6'514.45 zu bezahlen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei die Auferlegung von Gerichtskosten von CHF 2'400.00 auf die der klagenden Partei, die A.________, (d.h. klagende Partei 1 B._____, und klagenden Partei 2 C._____) aufzuheben. Der darin ent- haltene, bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.00 für das Schlichtungsverfahren sei an B._____ zurück zu zahlen. 2. Es sei die Auferlegung von Parteikosten von CHF 6'514.45 (inkl. Bar- auslagen und MwST) auf die klagende Partei, die A.________, (d.h. klagende Partei 1 B._____, und klagende Partei 2 C._____) aufzuhe- ben. 3. Es seien die unter Punkt 2 genannten Parteikosten von CHF 6'514.45 (inkl. Barauslagen und MwST) auch nicht der D._____ aufzuerlegen; eventualiter sei nur in den Erwägungen darauf hinzuweisen, dass die- se bei der Verwaltung respektive bei der RA geltend gemacht werden könnten. 4. Es sei an die klagende Partei, die A.________, (d.h. klagende Partei 1 B._____, und klagende Partei 2 C._____) eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 für die von B._____, lic. iur. HSG, Rechtsberaterin, und phil. I, Sekundarlehrerin Sprachen, Deutsch, in dieser Beschwerde geleistete juristische Arbeit (inkl. Barauslagen) zulasten der Verwal- tung BDO AG zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 22. Februar 2021 (Poststempel) reichten B._____ und C._____ dem Kantons- gericht ein von beiden unterschriebenes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift vom
17. Februar 2021 ein.
4 / 10 D. Mit Schreiben vom 17. März 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Kan- tonsgericht mit, dass sie Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens, somit die Forderung auf Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'000.00, zurückziehe. E. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 liess die StWEG D.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. F. Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerdeführerin ein Exem- plar der Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 verbunden mit dem Hinweis, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Daraufhin reichte die StWEG D.________ am 26. April 2021 ihre Honorarnote ein, welche tags darauf der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt wurde. Auf Ersuchen der Beschwerde- führerin hin wurde ihr am 19. Mai 2021 zudem die Vollmacht samt Honorarverein- barung der Gegenpartei zugestellt. G. Am 26. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zur Hono- rarnote der Gegenpartei. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte ihr in der Folge mit, dass das Gesuch um Fristansetzung, soweit es sich auf die Beschwerdeant- wort und die Honorarnote beziehe, nicht unverzüglich und damit verspätet erfolgt sei, weshalb diesem nicht entsprochen werden könne. Für eine allfällige Stellung- nahme zur Vollmacht und zur Honorarvereinbarung wurde ihr Frist bis zum
10. Juni 2021 angesetzt. H. Innert erstreckter Frist, am 14. Juni 2021, reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowohl zur Beschwerdeantwort wie auch Honorarno- te/Auftrag/Vollmacht der StWEG D.________ ein. I. Am 30. Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine an- gemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde der A.________ richtet sich gegen die im Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 12. Januar 2021 vorgenommene Verteilung der Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
E. 1.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). In- nerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwer- den auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung
schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen
(Art. 321 Abs. 1 – 3 ZPO). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
Zunächst ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 – wie ihr bereits angekündigt
worden war – als verspätet zu qualifizieren ist, soweit diese Ausführungen zur Be-
schwerdeantwort vom 25. März 2021 sowie zur Honorarnote, zugestellt am
27. April 2021, enthält. Zwar trifft es zu, dass den Parteien gestützt auf Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zukommt, von den beim Gericht ein-
gereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön-
nen (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Jedoch ist von diesem Recht umge-
hend Gebrauch zu machen. Hält die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von
ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforder-
lich, so hat sie diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (vgl. BGer
5A_120/2019 v. 21.8.2019 E. 2.2). Denn eine Beschwerdeergänzung auf dem
Weg der Replik erweist sich nur insoweit als statthaft, als die Ausführungen in der
Vernehmlassung dazu Anlass geben. Anträge und Rügen, die bereits in der Be-
schwerde hätten erhoben werden können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist
ausgeschlossen (vgl. dazu etwa BGE 138 I 484 E. 2.4; 132 I 42 E. 3.3.4). Eines
expliziten Hinweises auf diese Rechtslage seitens des Gerichts bedurfte es vor-
gängig nicht, weil die für die Beschwerdeführerin handelnde B._____ als lic. iur.
HSG und Rechtsberaterin auftritt und damit rechtskundig ist.
3.
Wie einleitend erwähnt, bildet einzig die vom Regionalgericht Plessur vor-
genommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Prozesskos-
ten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In der Sache selbst wurde das Ver-
fahren infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben. Daher kann auch keine Beur-
teilung des materiellen Sachverhalts mehr erfolgen. Auf die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten materiellen Ausführungen zum ursprünglichen Streitpunkt,
E. 5 / 10
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aber auch zum Verhalten der Verwaltung BDO AG und demjenigen der Rechtsver-
treterin der Gegenpartei ist daher nicht näher einzugehen. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren kann einzig geprüft werden, ob sich aufgrund der konkreten
Umstände eine andere Kostenverteilung, als sie von der Vorinstanz angeordnet
wurde, aufdrängt. Darüber hinausgehende Streitpunkte haben unberücksichtigt zu
bleiben.
4.
Die Prozesskosten werden nach den Verteilungsgrundsätzen der ZPO in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Klagerückzug die
klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO zählt so-
dann Fälle auf, bei welchen Abweichungen von den Verteilungsgrundsätzen
gemäss Art. 106 ZPO möglich sind. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das
Gericht von den Verteilungsgrundsätzen insbesondere dann abweichen, wenn
andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang
des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Lit. b der genannten Norm sieht
eine Abweichung vor, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung ver-
anlasst war, lit. e sodann eine solche, wenn das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben wird. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst
haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs.
2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108
ZPO).
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst Verfahrensmängel im Zusammen-
hang mit dem Schlichtungsverfahren geltend, welche der Verwaltung der StWEG
anzulasten seien. Insbesondere habe diese die Klageschrift, welche ihr vom Ge-
richt korrekt zugestellt worden sei, nicht an die einzelnen Stockwerkeigentümer
weitergeleitet. Somit hätten diese keine Kenntnis der Klage gehabt. Zudem hätten
an der Schlichtungsverhandlung nicht alle Vollmachten vorgelegen. Aus diesen
Gründen sei die Schlichtungsverhandlung ungültig gewesen. Zudem sei die Kla-
gebewilligung fehlerhaft.
Aus den Akten geht hervor, dass das Vermittleramt Plessur am 11. Juni 2019 die
Klagebewilligung ausgestellt hat. Bei der Klagebewilligung handelt es sich gemäss
ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht um einen Entscheid, und sie ist dem-
entsprechend nicht anfechtbar (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.3). Sie schliesst das Ver-
fahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den
Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209
Abs. 3 ZPO; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016,
N 6a ff. zu Art. 59 ZPO). Die Klagebewilligung ist somit kein selbstständiges An-
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fechtungsobjekt. Sie ist vielmehr eine Prozessvoraussetzung, die (erst) vom in der
Sache angerufenen Gericht zu prüfen ist. Im konkreten Fall wurde die Klage je-
doch durch die Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen. Dieser Klagerückzug
hat von Gesetzes wegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241
Abs. 2 ZPO) und beendet den Prozess unmittelbar. Das bedeutet, dass das zu-
ständige Gericht das Verfahren ohne weitere Prüfung – auch der Prozessvoraus-
setzungen – abzuschreiben hat (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die
Schlichtungsverhandlung gültig durchgeführt und die Klagebewilligung zu Recht
ausgestellt worden ist, ist daher nicht mehr von Belang und muss offengelassen
werden. Dementsprechend rechtfertigen sich dadurch auch keine Änderungen des
Kostenspruchs. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auf
diese Konstellation – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin –
Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ohnehin keine Anwendung finden würde, da diese Be-
stimmung nach dem Wortlaut nur dann herangezogen werden kann, wenn das
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes
vorsieht. Die Gegenstandslosigkeit infolge Klagerückzugs wurde vom Gesetzge-
ber jedoch ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt. Dementsprechend geht
diese Spezialregel der generellen Regelung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vor.
4.2.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das erstinstanzliche Gericht habe es
unterlassen, zwei Termine für Vergleichsverhandlungen wieder neu anzusetzen,
nachdem diese abgesagt worden seien. Das Gericht habe damit ohne Begrün-
dung von einem mündlichen Verfahren auf ein schriftliches Verfahren gewechselt.
Die Klägerin habe sich nun auf ein "Stellungnahmenverfahren" einlassen müssen,
bei dem die Beklagte die erste Stellungnahme habe verfassen dürfen. Es habe
somit kein korrektes Vergleichsverfahren stattgefunden. Die Beschwerdeführerin
verkennt dabei, dass das Gericht gestützt auf Art. 226 Abs. 1 ZPO jederzeit In-
struktionsverhandlungen durchführen kann. Diese dienen unter anderem dem
Versuch einer Einigung, aber auch der Vorbereitung der mündlichen Hauptver-
handlung. Das Gericht ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Dass sie stattdessen der
beklagten Partei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Klageantwort)
ansetzte, ist vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 222 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 2
ZPO) und daher nicht zu beanstanden. Von einem Wechsel in ein schriftliches
Verfahren kann zudem keine Rede sein, zumal nach Abschluss des Schriften-
wechsels (einfach oder doppelt) von Gesetzes wegen eine mündliche Hauptver-
handlung stattgefunden hätte (vgl. Art. 228 ZPO), wäre die Klage nicht vorher
zurückgezogen worden. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu bean-
standen und hat dementsprechend auch keine Auswirkungen auf die von ihr ge-
troffene Kostenregelung.
E. 8 / 10
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Rechtsvertreterin der
Gegenpartei sei aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der E.________ nicht
unabhängig im Sinne des BGFA. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen,
dass das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid (BGE 138 II 440) festgehal-
ten hat, die institutionelle Unabhängigkeit bei Anwälten, die bei einer Anwaltskör-
perschaft angestellt sind, sei dann gewahrt, wenn die Anwaltskörperschaft
vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht werde. Der Zweck von Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA erfordere nicht, körperschaftliche Rechtsformen von Anwalts-
kanzleien generell zu untersagen. Die Prüfung, ob die Unabhängigkeit im konkre-
ten Einzelfall jeweils gewahrt ist, obliegt der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte (AKR). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwältinnen und An-
wälte gesetzlich verpflichtet sind, jede Änderung der sie betreffenden Daten im
Register der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 12 lit. j BGFA), worun-
ter auch die Anstellung bei einer Anwaltskörperschaft fällt. Es kann daher ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die AKR im Falle von Rechtsanwältin
MLaw Michelle Mehli deren Unabhängigkeit bejaht hat, zumal sie nachweislich im
kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in der Sache eine gütliche
Einigung erzielt worden, weshalb sie sodann die Klage auch zurückgezogen habe.
Dies wird von der Beschwerdegegnerin jedoch explizit bestritten. Auch aus dem
Protokoll der ausserordentlichen StWEG-Versammlung vom 17. Januar 2020 er-
gebe sich nichts dergleichen. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerde-
führerin die Klage mit Schreiben vom 14. September 2020 vorbehaltlos zurückge-
zogen hat. Die Gründe, welche zu diesem Entscheid führten, sind daher für die
Beurteilung der Kostenfrage irrelevant, weil das Gesetz für diese Konstellation in
Art. 106 Abs. 1 ZPO eine klare Kostenfolge vorsieht. Wie vorstehend bereits dar-
gelegt wurde, ist die Prozessleitung durch das Regionalgericht Plessur nicht zu
beanstanden. Insofern sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass "et-
was mit dem Verfahren nicht stimmen konnte", nicht nachvollziehbar, weshalb sich
ohnehin kein Abweichen vom allgemeinen Verteilungsgrundsatz aufdrängt.
4.5.
Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass
die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe vorbringt, welche gegen die
Grundregel, wonach die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat,
sprechen würden. Insbesondere ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass
sie das Verfahren in guten Treuen eingeleitet hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO)
oder die Auferlegung der Kosten infolge besonderer Umstände unbillig wäre
(Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Auch eine Übernahme der Gerichtskosten durch den
E. 9 / 10 Kanton (Art. 107 Abs. 2 ZPO) fällt ausser Betracht, zumal der Vorinstanz keine Verfahrensfehler zur Last gelegt werden können. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung seien von der Rechtsanwältin selbst zu tragen, näher einzuge- hen. Auch diese sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die vor- instanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die ge- stützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat die Beschwerdeführe- rin die der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli reichte am 26. April 2021 eine Honorarnote über den Betrag von CHF 2'241.75 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) ein. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 2'241.75 zu entschädigen.
E. 10 / 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zu Lasten von B._____ und C._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.
- B._____ und C._____ haben die D._____ unter solidarischer Haftbarkeit für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'241.75 (inkl. Spesen und MwSt.) aus- seramtlich zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 7. Dezember 2021 (Mit Urteil 5A_83/2022 vom 14. März 2022 wurde die gegen dieses Urteil erhobe- ne Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil 5D_17/2022 vom 14. März 2022 wurde auf die gegen dieses Urteil erho- bene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten.) Referenz ZK1 21 20 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Thöny, Aktuarin Parteien A._____, bestehend aus B._____ Beschwerdeführerin C._____ Beschwerdeführerin gegen D._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur Gegenstand Prozesskosten
2 / 10 Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 12.01.2021, mitgeteilt am 15.01.2021 (Proz. Nr. 115-2018-55) Mitteilung
13. Dezember 2021
3 / 10 Sachverhalt A. Die A._____, bestehend aus B._____ und C._____, reichte am 11. Sep- tember 2019 beim Regionalgericht Plessur Klage gegen die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft (StWEG) D.________ ein, wobei es um Feststellungen im Zu- sammenhang mit Schneeräumungskosten ihrer beiden Parkplätze sowie die An- fechtung von Beschlüssen der StWE-Versammlung vom 22. Februar 2019 ging. B. Mit Entscheid vom 12. Januar 2021, mitgeteilt am 15. Januar 2021, schrieb das Regionalgericht Plessur das Verfahren infolge Rückzugs der Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00 auferlegte es solidarisch B._____ und C._____ und verpflichtete diese zudem, unter solidarischer Haftbarkeit der StWEG D.________ eine Parteientschädigung von CHF 6'514.45 zu bezahlen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 17. Februar 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei sie das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei die Auferlegung von Gerichtskosten von CHF 2'400.00 auf die der klagenden Partei, die A.________, (d.h. klagende Partei 1 B._____, und klagenden Partei 2 C._____) aufzuheben. Der darin ent- haltene, bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.00 für das Schlichtungsverfahren sei an B._____ zurück zu zahlen. 2. Es sei die Auferlegung von Parteikosten von CHF 6'514.45 (inkl. Bar- auslagen und MwST) auf die klagende Partei, die A.________, (d.h. klagende Partei 1 B._____, und klagende Partei 2 C._____) aufzuhe- ben. 3. Es seien die unter Punkt 2 genannten Parteikosten von CHF 6'514.45 (inkl. Barauslagen und MwST) auch nicht der D._____ aufzuerlegen; eventualiter sei nur in den Erwägungen darauf hinzuweisen, dass die- se bei der Verwaltung respektive bei der RA geltend gemacht werden könnten. 4. Es sei an die klagende Partei, die A.________, (d.h. klagende Partei 1 B._____, und klagende Partei 2 C._____) eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 für die von B._____, lic. iur. HSG, Rechtsberaterin, und phil. I, Sekundarlehrerin Sprachen, Deutsch, in dieser Beschwerde geleistete juristische Arbeit (inkl. Barauslagen) zulasten der Verwal- tung BDO AG zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 22. Februar 2021 (Poststempel) reichten B._____ und C._____ dem Kantons- gericht ein von beiden unterschriebenes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift vom
17. Februar 2021 ein.
4 / 10 D. Mit Schreiben vom 17. März 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Kan- tonsgericht mit, dass sie Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens, somit die Forderung auf Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'000.00, zurückziehe. E. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 liess die StWEG D.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. F. Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerdeführerin ein Exem- plar der Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 verbunden mit dem Hinweis, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Daraufhin reichte die StWEG D.________ am 26. April 2021 ihre Honorarnote ein, welche tags darauf der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt wurde. Auf Ersuchen der Beschwerde- führerin hin wurde ihr am 19. Mai 2021 zudem die Vollmacht samt Honorarverein- barung der Gegenpartei zugestellt. G. Am 26. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zur Hono- rarnote der Gegenpartei. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer teilte ihr in der Folge mit, dass das Gesuch um Fristansetzung, soweit es sich auf die Beschwerdeant- wort und die Honorarnote beziehe, nicht unverzüglich und damit verspätet erfolgt sei, weshalb diesem nicht entsprochen werden könne. Für eine allfällige Stellung- nahme zur Vollmacht und zur Honorarvereinbarung wurde ihr Frist bis zum
10. Juni 2021 angesetzt. H. Innert erstreckter Frist, am 14. Juni 2021, reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowohl zur Beschwerdeantwort wie auch Honorarno- te/Auftrag/Vollmacht der StWEG D.________ ein. I. Am 30. Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine an- gemessene Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Erwägungen 1. Die Beschwerde der A.________ richtet sich gegen die im Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 12. Januar 2021 vorgenommene Verteilung der Prozesskosten. Nach Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar.
5 / 10 1.1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). In- nerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwer- den auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 – 3 ZPO). Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Zunächst ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2021 – wie ihr bereits angekündigt worden war – als verspätet zu qualifizieren ist, soweit diese Ausführungen zur Be- schwerdeantwort vom 25. März 2021 sowie zur Honorarnote, zugestellt am
27. April 2021, enthält. Zwar trifft es zu, dass den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zukommt, von den beim Gericht ein- gereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön- nen (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1). Jedoch ist von diesem Recht umge- hend Gebrauch zu machen. Hält die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforder- lich, so hat sie diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen (vgl. BGer 5A_120/2019 v. 21.8.2019 E. 2.2). Denn eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik erweist sich nur insoweit als statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben. Anträge und Rügen, die bereits in der Be- schwerde hätten erhoben werden können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (vgl. dazu etwa BGE 138 I 484 E. 2.4; 132 I 42 E. 3.3.4). Eines expliziten Hinweises auf diese Rechtslage seitens des Gerichts bedurfte es vor- gängig nicht, weil die für die Beschwerdeführerin handelnde B._____ als lic. iur. HSG und Rechtsberaterin auftritt und damit rechtskundig ist. 3. Wie einleitend erwähnt, bildet einzig die vom Regionalgericht Plessur vor- genommene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Prozesskos- ten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In der Sache selbst wurde das Ver- fahren infolge Rückzugs der Klage abgeschrieben. Daher kann auch keine Beur- teilung des materiellen Sachverhalts mehr erfolgen. Auf die von der Beschwerde- führerin vorgebrachten materiellen Ausführungen zum ursprünglichen Streitpunkt,
6 / 10 aber auch zum Verhalten der Verwaltung BDO AG und demjenigen der Rechtsver- treterin der Gegenpartei ist daher nicht näher einzugehen. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren kann einzig geprüft werden, ob sich aufgrund der konkreten Umstände eine andere Kostenverteilung, als sie von der Vorinstanz angeordnet wurde, aufdrängt. Darüber hinausgehende Streitpunkte haben unberücksichtigt zu bleiben. 4. Die Prozesskosten werden nach den Verteilungsgrundsätzen der ZPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 107 ZPO zählt so- dann Fälle auf, bei welchen Abweichungen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO möglich sind. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen insbesondere dann abweichen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. Lit. b der genannten Norm sieht eine Abweichung vor, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung ver- anlasst war, lit. e sodann eine solche, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst Verfahrensmängel im Zusammen- hang mit dem Schlichtungsverfahren geltend, welche der Verwaltung der StWEG anzulasten seien. Insbesondere habe diese die Klageschrift, welche ihr vom Ge- richt korrekt zugestellt worden sei, nicht an die einzelnen Stockwerkeigentümer weitergeleitet. Somit hätten diese keine Kenntnis der Klage gehabt. Zudem hätten an der Schlichtungsverhandlung nicht alle Vollmachten vorgelegen. Aus diesen Gründen sei die Schlichtungsverhandlung ungültig gewesen. Zudem sei die Kla- gebewilligung fehlerhaft. Aus den Akten geht hervor, dass das Vermittleramt Plessur am 11. Juni 2019 die Klagebewilligung ausgestellt hat. Bei der Klagebewilligung handelt es sich gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht um einen Entscheid, und sie ist dem- entsprechend nicht anfechtbar (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.3). Sie schliesst das Ver- fahren nicht ab, sondern hält lediglich die ausgebliebene Einigung zwischen den Parteien fest und öffnet dergestalt dem Kläger den Weg ans Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO; Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 6a ff. zu Art. 59 ZPO). Die Klagebewilligung ist somit kein selbstständiges An-
7 / 10 fechtungsobjekt. Sie ist vielmehr eine Prozessvoraussetzung, die (erst) vom in der Sache angerufenen Gericht zu prüfen ist. Im konkreten Fall wurde die Klage je- doch durch die Beschwerdeführerin wieder zurückgezogen. Dieser Klagerückzug hat von Gesetzes wegen die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und beendet den Prozess unmittelbar. Das bedeutet, dass das zu- ständige Gericht das Verfahren ohne weitere Prüfung – auch der Prozessvoraus- setzungen – abzuschreiben hat (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die Schlichtungsverhandlung gültig durchgeführt und die Klagebewilligung zu Recht ausgestellt worden ist, ist daher nicht mehr von Belang und muss offengelassen werden. Dementsprechend rechtfertigen sich dadurch auch keine Änderungen des Kostenspruchs. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass auf diese Konstellation – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ohnehin keine Anwendung finden würde, da diese Be- stimmung nach dem Wortlaut nur dann herangezogen werden kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Gegenstandslosigkeit infolge Klagerückzugs wurde vom Gesetzge- ber jedoch ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt. Dementsprechend geht diese Spezialregel der generellen Regelung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vor. 4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das erstinstanzliche Gericht habe es unterlassen, zwei Termine für Vergleichsverhandlungen wieder neu anzusetzen, nachdem diese abgesagt worden seien. Das Gericht habe damit ohne Begrün- dung von einem mündlichen Verfahren auf ein schriftliches Verfahren gewechselt. Die Klägerin habe sich nun auf ein "Stellungnahmenverfahren" einlassen müssen, bei dem die Beklagte die erste Stellungnahme habe verfassen dürfen. Es habe somit kein korrektes Vergleichsverfahren stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Gericht gestützt auf Art. 226 Abs. 1 ZPO jederzeit In- struktionsverhandlungen durchführen kann. Diese dienen unter anderem dem Versuch einer Einigung, aber auch der Vorbereitung der mündlichen Hauptver- handlung. Das Gericht ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Dass sie stattdessen der beklagten Partei eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Klageantwort) ansetzte, ist vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 222 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 2 ZPO) und daher nicht zu beanstanden. Von einem Wechsel in ein schriftliches Verfahren kann zudem keine Rede sein, zumal nach Abschluss des Schriften- wechsels (einfach oder doppelt) von Gesetzes wegen eine mündliche Hauptver- handlung stattgefunden hätte (vgl. Art. 228 ZPO), wäre die Klage nicht vorher zurückgezogen worden. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu bean- standen und hat dementsprechend auch keine Auswirkungen auf die von ihr ge- troffene Kostenregelung.
8 / 10 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Rechtsvertreterin der Gegenpartei sei aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der E.________ nicht unabhängig im Sinne des BGFA. Diesbezüglich ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid (BGE 138 II 440) festgehal- ten hat, die institutionelle Unabhängigkeit bei Anwälten, die bei einer Anwaltskör- perschaft angestellt sind, sei dann gewahrt, wenn die Anwaltskörperschaft vollständig durch registrierte Anwälte beherrscht werde. Der Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erfordere nicht, körperschaftliche Rechtsformen von Anwalts- kanzleien generell zu untersagen. Die Prüfung, ob die Unabhängigkeit im konkre- ten Einzelfall jeweils gewahrt ist, obliegt der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR). Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwältinnen und An- wälte gesetzlich verpflichtet sind, jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Art. 12 lit. j BGFA), worun- ter auch die Anstellung bei einer Anwaltskörperschaft fällt. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die AKR im Falle von Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli deren Unabhängigkeit bejaht hat, zumal sie nachweislich im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. 4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in der Sache eine gütliche Einigung erzielt worden, weshalb sie sodann die Klage auch zurückgezogen habe. Dies wird von der Beschwerdegegnerin jedoch explizit bestritten. Auch aus dem Protokoll der ausserordentlichen StWEG-Versammlung vom 17. Januar 2020 er- gebe sich nichts dergleichen. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerde- führerin die Klage mit Schreiben vom 14. September 2020 vorbehaltlos zurückge- zogen hat. Die Gründe, welche zu diesem Entscheid führten, sind daher für die Beurteilung der Kostenfrage irrelevant, weil das Gesetz für diese Konstellation in Art. 106 Abs. 1 ZPO eine klare Kostenfolge vorsieht. Wie vorstehend bereits dar- gelegt wurde, ist die Prozessleitung durch das Regionalgericht Plessur nicht zu beanstanden. Insofern sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass "et- was mit dem Verfahren nicht stimmen konnte", nicht nachvollziehbar, weshalb sich ohnehin kein Abweichen vom allgemeinen Verteilungsgrundsatz aufdrängt. 4.5. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe vorbringt, welche gegen die Grundregel, wonach die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat, sprechen würden. Insbesondere ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, dass sie das Verfahren in guten Treuen eingeleitet hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Auferlegung der Kosten infolge besonderer Umstände unbillig wäre (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Auch eine Übernahme der Gerichtskosten durch den
9 / 10 Kanton (Art. 107 Abs. 2 ZPO) fällt ausser Betracht, zumal der Vorinstanz keine Verfahrensfehler zur Last gelegt werden können. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung seien von der Rechtsanwältin selbst zu tragen, näher einzuge- hen. Auch diese sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die vor- instanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die ge- stützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat die Beschwerdeführe- rin die der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli reichte am 26. April 2021 eine Honorarnote über den Betrag von CHF 2'241.75 (einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer) ein. Dieser Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 2'241.75 zu entschädigen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zu Lasten von B._____ und C._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. B._____ und C._____ haben die D._____ unter solidarischer Haftbarkeit für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'241.75 (inkl. Spesen und MwSt.) aus- seramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: